Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120.11 CH-BL

§ 16 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Wahlbestätigung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Vo GpR · Wahlbestätigung

1. Den Gewählten ist durch die Erwahrungsinstanz eine Wahlbestätigung ausstellen zu lassen.

← § 15 Vo GpR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung § 17 Vo GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →