Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120.11 CH-BL

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Kantonales Wahlbüro

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Vo GpR · Kantonales Wahlbüro

1. Die Ergebnisse von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen werden aufgrund der Protokolle der Gemeindewahlbüros von der Landeskanzlei ermittelt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wahlergebnisse dürfen erst öffentlich bekanntgemacht werden, wenn die letzten Urnen geschlossen sind.

2. Die Landeskanzlei berichtet der Erwahrungsinstanz schriftlich über ihre Feststellung bezüglich der Richtigkeit der Gemeindeprotokolle und über allfällige Beschwerden.

← § 14 Vo GpR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung § 16 Vo GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →