120.11
CH-BL
§ 15 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Kantonales Wahlbüro
§ 15 Vo GpR · Kantonales Wahlbüro
1. Die Ergebnisse von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen werden aufgrund der Protokolle der Gemeindewahlbüros von der Landeskanzlei ermittelt und im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Wahlergebnisse dürfen erst öffentlich bekanntgemacht werden, wenn die letzten Urnen geschlossen sind.
2. Die Landeskanzlei berichtet der Erwahrungsinstanz schriftlich über ihre Feststellung bezüglich der Richtigkeit der Gemeindeprotokolle und über allfällige Beschwerden.