120.11
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Nummerierung von Wahlvorschlägen
§ 14 Vo GpR · Nummerierung von Wahlvorschlägen
1. Bei Proporzwahlen erfolgt die Nummerierung der Wahlvorschläge gemäss Vereinbarung der beteiligten Parteien.
2. Können die Parteien keine Vereinbarung erreichen, so erfolgt die Nummerierung bei kantonalen und kommunalen Wahlen durch die Landeskanzlei. Dabei sind den gleichen Parteien nach Möglichkeit die gleichen Nummern zuzuteilen.