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120.11 CH-BL

§ 13b Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Amtliches Informationsblatt

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§ 13b Vo GpR · Amtliches Informationsblatt

1. Das von der Landeskanzlei erstellte amtliche Informationsblatt gemäss § 27a des Gesetzes enthält

a. * Vorname, Name, Geburtsjahr, Beruf oder Tätigkeit, Wohnort;

b. * einen Hinweis auf den Kreis der wählbaren Personen;

c. * gegebenenfalls den Zusatz «bisher», die Partei der Vorgeschlagenen und die Bezeichnung des Wahlvorschlags.

2. Die Vorgeschlagenen werden in alphabetischer Reihenfolge des Namens aufgeführt.

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