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120.11 CH-BL

§ 13a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Einreichung der Wahlvorschläge

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§ 13a Vo GpR · Einreichung der Wahlvorschläge

1. Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 12 Uhr für kantonale Wahlen bei der Landeskanzlei und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein.

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