120.11
CH-BL
§ 13a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Einreichung der Wahlvorschläge
§ 13a Vo GpR · Einreichung der Wahlvorschläge
1. Wahlvorschläge müssen am Stichtag bis 12 Uhr für kantonale Wahlen bei der Landeskanzlei und für kommunale Wahlen bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen sein.