Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120.11 CH-BL

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Erläuterungen zu kantonalen Volksabstimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Vo GpR · Erläuterungen zu kantonalen Volksabstimmungen

1. Die bezeichneten Direktionen erstellen pro Abstimmungsgegenstand

a. * eine Zusammenfassung («Das Wichtigste in Kürze») im Umfang von in der Regel 1'500 Zeichen inkl. Leerzeichen, maximal bis 2'000 Zeichen inkl. Leerzeichen, gemäss Beschluss des Regierungsrats im Einzelfall. Die Zusammenfassung enthält sachliche Ausführungen über die Vorlage und eine Darstellung der gegensätzlichen Standpunkte;

b. * die detaillierte Beschreibung des Abstimmungsgegenstandes («Die Vorlage im Detail») im Umfang von in der Regel maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen sowie in der Regel maximal 1 Seite für Grafiken, Visualisierungen, Pläne, Tabellen und Listen. Bei komplexen Vorlagen kann der Regierungsrat den Umfang erhöhen;

c. * die Darlegung der Standpunkte des Regierungsrats («Stellungnahme des Regierungsrats») im Umfang von maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen.

2. Den Initiativ- und Referendumskomitees stehen für die Darstellung ihrer Standpunkte («Stellungnahme des Initiativkomitees» bzw. «Stellungnahme des Referendumskomitees») in der Regel maximal 4'000 Zeichen inkl. Leerzeichen zur Verfügung. Bei komplexen Vorlagen kann der Regierungsrat den Umfang erhöhen. Für ihre Texte, die inhaltlich nicht verändert werden dürfen, sind die Komitees allein verantwortlich.

3. Der Regierungsrat setzt den Initiativ- bzw. Referendumskomitees eine Frist von mindestens 14 Tagen für die Ablieferung ihrer Texte bei der Landeskanzlei. Werden innerhalb dieser Frist keine Texte abgeliefert, verzichten die Komitees damit stillschweigend auf das Recht zur Darstellung ihrer Standpunkte.

← § 12a Vo GpR Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung § 13a Vo GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →