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§ 12a Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen bei Initiativen

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§ 12a Vo GpR · Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen bei Initiativen

1. Nach der Publikation über die Vorprüfung einer Initiative im Amtsblatt bestimmt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die federführende Direktion für die allfällige Behandlung der Initiative.

2. Die federführende Direktion ist für die rechtzeitige Unterbreitung aller Anträge zur Behandlung der Initiative zuständig. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie beauftragt den Rechtsdienst des Regierungsrats mit der Abklärung der Rechtsgültigkeit der Initiative oder stellt dem Regierungsrat nach Anhören des Rechtsdiensts des Regierungsrats Antrag über die Einholung eines externen Gutachtens zu dieser Frage.

b. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage zur Rechtsgültigkeit der Initiative.

c. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen.

cbis. * Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats die Vorlage zur Umsetzung der nichtformulierten Initiative.

d. Sie erstellt und unterbreitet dem Regierungsrat zuhanden des Landrats gegebenenfalls die Vorlage über die Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist (§ 78a Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte).

e. Sie holt die schriftliche Zustimmung des Initiativkomitees ein, bevor sie dem Regierungsrat eine Vorlage gemäss Bst. d unterbreitet.

3. Unmittelbar nach Einreichung einer Initiative legt der Regierungsrat auf Antrag der Landeskanzlei die Fristen fest für

a. die Erstellung der Vorlage zur Rechtsgültigkeit sowie

b. die Erstellung der Vorlage, worin beantragt wird, der Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen.

3bis Unmittelbar nach Zustimmung des Volks oder des Landrats zu einer nichtformulierten Initiative legt der Regierungsrat die Frist für die Erstellung der Vorlage zu deren Umsetzung fest.

4. Die Landeskanzlei führt zuhanden des Regierungsrats eine Kontrolle über die Einhaltung der beschlossenen Fristen.

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