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120.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Vernichtung der Unterschriftenlisten

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§ 12 Vo GpR · Vernichtung der Unterschriftenlisten

1. Die Unterschriftenlisten werden nach rechtskräftiger Feststellung des Zustandekommens der Initiative oder des Referendums vernichtet.

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