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120.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Stimmrechtsbescheinigung

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§ 10 Vo GpR · Stimmrechtsbescheinigung

1. Zuständig für die Bescheinigung der Stimmberechtigung von Unterzeichnern und Unterzeichnerinnen von Initiativen und Referenden ist die Gemeindeverwaltung.

2. Unterzeichner und Unterzeichnerinnen müssen am Tag, an dem die Unterschriftenliste zur Bescheinigung übergeben wird, im Stimmregister eingetragen sein.

3. Auf jeder Unterschriftenliste (Bogen, Blatt, Karte) ist in Worten und Ziffern die Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften anzugeben.

4. Das Stimmrecht der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen kann für mehrere Listen gesamthaft bescheinigt werden.

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