120.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung
§ 1 Vo GpR · Bekanntmachung
1. Die Ansetzung von kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist in der Regel mindestens 12 Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag im Amtsblatt bekanntzugeben. Gemeindeabstimmungen und -wahlen sind rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.
2. In der Bekanntgabe der Ansetzung von Wahlen ist auf die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss den §§ 27a, 30 und 33 des Gesetzes aufmerksam zu machen.
3. Für die Ansetzung der periodischen Neuwahlen der Gemeinden gibt die Landeskanzlei eine Terminempfehlung ab.