Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
120.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Vo GpR · Bekanntmachung

1. Die Ansetzung von kantonalen Abstimmungen und Wahlen ist in der Regel mindestens 12 Wochen vor dem Abstimmungs- bzw. Wahltag im Amtsblatt bekanntzugeben. Gemeindeabstimmungen und -wahlen sind rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.

2. In der Bekanntgabe der Ansetzung von Wahlen ist auf die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen gemäss den §§ 27a, 30 und 33 des Gesetzes aufmerksam zu machen.

3. Für die Ansetzung der periodischen Neuwahlen der Gemeinden gibt die Landeskanzlei eine Terminempfehlung ab.

Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte (Vo GpR) - Bekanntmachung § 2 Vo GpR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →