§ 9 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Datenerhebung, -bearbeitung und -weitergabe
§ 9 GfS · Datenerhebung, -bearbeitung und -weitergabe
1. Die für die Sprachstanderhebung zuständige Stelle des Kantons erhält vom Amt für Daten und Statistik auf Anfrage folgende Daten von Kindern im Alter von 3 Jahren im Kanton
a. Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Nationalität des Kindes;
b. Vor- und Nachnamen der Erziehungsberechtigten sowie deren Wohnadressen, soweit diese Daten vorhanden sind.
2. Die zuständige Stelle des Kantons nutzt die Personendaten gemäss Abs. 1 zur Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.
3. Die Auswertung der Sprachstanderhebung kann in anonymisierter Form durch Dritte erfolgen.
4. Der Kanton gibt den zuständigen Stellen der Gemeinden die Personendaten der Kinder mit Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung, das Ergebnis der Sprachstanderhebung und die Personendaten von deren Erziehungsberechtigten bekannt, soweit dies für die Durchführung eines Obligatoriums, die Subvention von Angeboten früher Sprachförderung, die Zusammenarbeit mit Leistungserbringenden oder die Unterstützung der Erziehungsberechtigten im Rahmen der Sprachstanderhebung notwendig ist.