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116 GfS CH-BL

§ 8 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung

Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons
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§ 8 GfS · Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung

1. Der Kanton richtet Beiträge im Rahmen der bewilligten Kredite zum Aufbau oder zur Weiterentwicklung bedarfsgerechter Angebote früher Sprachförderung aus, sofern

a. die Sprachstanderhebung zeigt, dass ein Bedarf in einer Gemeinde vorhanden ist;

b. die Qualitätskriterien nach § 3 durch Angebote früher Sprachförderung eingehalten werden oder durch die Anschubfinanzierung erreicht werden sollen;

c. keine anderen Gelder von Kanton oder Bund zum Aufbau desselben Angebots bezogen werden. Deckt die andere Finanzierung einen Teil ab, kann hier ergänzend finanziert werden.

2. Der Kanton kann Beiträge unabhängig von anderen Subventionen an anerkannte Leistungserbringende ausrichten.

3. Besteht in einer Gemeinde bereits ein bedarfsgerechtes Angebot früher Sprachförderung, so kann der Kanton Beiträge an dessen Weiterentwicklung ausrichten, sofern

a. die Kriterien gemäss § 3 eingehalten werden; oder

b. der Beitrag genutzt wird, um das Qualitätsniveau bei allen in das Beitragsgesuch eingeschlossenen Angeboten früher Sprachförderung in der Gemeinde zu verbessern.

4. Die Beiträge können an einzelne Angebote oder an eine Gemeinde ausgerichtet werden.

5. Werden die Beiträge an eine Gemeinde ausgerichtet, so muss diese sicherstellen, dass die Angebote früher Sprachförderung den Kriterien gemäss § 2 entsprechen und diese durch alle in das Beitragsgesuch eingeschlossenen Angebote eingehalten werden.

6. In Ausnahmefällen kann der Kanton auch Angebote der frühen Sprachförderung finanzieren, die insbesondere bezüglich Dauer und Zeitpunkt nicht der Definition von § 2 Abs. 1 Bst. b entsprechen.

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