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116 GfS CH-BL

§ 7 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Sprachstanderhebung

Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons
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§ 7 GfS · Sprachstanderhebung

1. Der Kanton erhebt jährlich den Sprachstand aller im Kanton wohnhaften Kinder, die im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig werden, im Hinblick auf eine mögliche Inanspruchnahme eines Angebots der frühen Sprachförderung.

2. Der Regierungsrat regelt, ab welchem Ergebnis der Sprachstanderhebung ein Sprachförderbedarf vorliegt.

3. Der Kanton informiert die Erziehungsberechtigten über das Ergebnis der Sprachstanderhebung und die Angebote früher Sprachförderung, welche ihnen zur Verfügung stehen.

4. Der Kanton publiziert die Resultate der Sprachstanderhebungen statistisch in anonymisierter Form.

5. Der Kanton informiert die Gemeinden darüber, welche in der Gemeinde wohnhaften Kinder gemäss Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf aufweisen.

6. Die Erziehungsberechtigten sind zur Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verpflichtet.

7. Beantworten die Erziehungsberechtigten die Sprachstanderhebung nicht, nehmen die Gemeinden Kontakt mit den Erziehungsberechtigten auf und bieten Unterstützung beim Beantworten der Sprachstanderhebung an.

8. Nach einer nachweislich erfolglosen Kontaktaufnahme respektive belegten Verweigerung der Kooperation durch die Erziehungsberechtigten erstatten die Gemeinden dem Kanton zwecks Sanktionierung Meldung.

9. Wer die Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung verweigert, wird mit Busse bestraft.

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