Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116 GfS CH-BL

§ 6 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Koordination «Frühe Sprachförderung»

Zuständigkeiten und Aufgaben des Kantons
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 GfS · Koordination «Frühe Sprachförderung»

1. Der Kanton ist zuständig für die Koordination früher Sprachförderung.

2. Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben

a. Sie ist Anlaufstelle für Behörden, Gemeinden und Leistungserbringer früher Sprachförderung zu organisatorischen und fachlichen Fragen.

b. Sie richtet finanzielle Unterstützung an anerkannte Angebote früher Sprachförderung in Form eines dauerhaften Sockelbeitrags und an die Gemeinden in Form einer Anschubfinanzierung im Rahmen der bewilligten Kredite aus.

c. Sie leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Weiterbildung des Personals in Betreuungsangeboten, soweit diese nicht durch andere Stellen finanziert werden.

d. Sie evaluiert alle 5 Jahre die Qualität und Nutzung der Angebote früher Sprachförderung.

e. Sie ist zuständig für die Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.

f. Sie erstellt eine öffentlich zugängliche Adressdatenbank aller anerkannten Angebote früher Sprachförderung im Kanton.

3. Der Regierungsrat regelt die Details zur finanziellen und fachlichen Unterstützung in einer Verordnung.

← § 5 GfS Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Zweck und Geltungsbereich § 7 GfS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →