§ 6 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Koordination «Frühe Sprachförderung»
§ 6 GfS · Koordination «Frühe Sprachförderung»
1. Der Kanton ist zuständig für die Koordination früher Sprachförderung.
2. Die zuständige Dienststelle hat folgende Aufgaben
a. Sie ist Anlaufstelle für Behörden, Gemeinden und Leistungserbringer früher Sprachförderung zu organisatorischen und fachlichen Fragen.
b. Sie richtet finanzielle Unterstützung an anerkannte Angebote früher Sprachförderung in Form eines dauerhaften Sockelbeitrags und an die Gemeinden in Form einer Anschubfinanzierung im Rahmen der bewilligten Kredite aus.
c. Sie leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an die Weiterbildung des Personals in Betreuungsangeboten, soweit diese nicht durch andere Stellen finanziert werden.
d. Sie evaluiert alle 5 Jahre die Qualität und Nutzung der Angebote früher Sprachförderung.
e. Sie ist zuständig für die Durchführung der Sprachstanderhebung gemäss § 7.
f. Sie erstellt eine öffentlich zugängliche Adressdatenbank aller anerkannten Angebote früher Sprachförderung im Kanton.
3. Der Regierungsrat regelt die Details zur finanziellen und fachlichen Unterstützung in einer Verordnung.