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116 GfS CH-BL

§ 4 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Selektives Sprachförderobligatorium

Zuständigkeit und Aufgaben der Gemeinden
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§ 4 GfS · Selektives Sprachförderobligatorium

1. Die Gemeinden können ein selektives Sprachförderobligatorium für Kinder mit Sprachförderbedarf 1 Jahr vor dem Kindergarteneintritt einführen.

2. Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium verfügen den Besuch obligatorischer Angebote zur frühen Sprachförderung für Kinder, die Sprachförderbedarf gemäss Sprachstanderhebung aufweisen.

3. Gemeinden mit selektivem Sprachförderobligatorium stellen mindestens 1 anerkanntes Angebot früher Sprachförderung sicher, welches von den Kindern mit Sprachförderbedarf kostenlos besucht wird.

4. Für Angebote früher Sprachförderung im Rahmen eines selektiven Sprachförderobligatoriums, welche über die Qualitätskriterien gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b hinausgehen, kann eine Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eingefordert werden.

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