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116 GfS CH-BL

§ 3 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Qualitätskriterien

Anerkannte Angebote früher Sprachförderung
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§ 3 GfS · Qualitätskriterien

1. Angebote zur frühen Sprachförderung, die im Sinne dieses Gesetzes als obligatorische oder subventionsberechtigte Angebote anerkannt werden, und damit als «anerkannte Angebote früher Sprachförderung» gelten, genügen qualitativen Anforderungen bezüglich

a. Aus- und Weiterbildung einer Betreuungsperson;

b. Intensität und Dauer;

c. Sprachförderkonzept.

2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung die einzelnen Qualitätsanforderungen fest.

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