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GfS
CH-BL
§ 2 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Definition
Anerkannte Angebote früher Sprachförderung
§ 2 GfS · Definition
1. Angebote früher Sprachförderung nach diesem Gesetz sind ausschliesslich Angebote, die
a. den Kindern die deutsche Sprache alltagsintegriert und altersgerecht nahebringen;
b. vor dem Kindergarteneintritt stattfinden und mindestens 1 Jahr dauern;
c. sich insbesondere an Kinder richten, welche das in der Verordnung definierte Niveau der deutschen Sprache im Rahmen der Sprachstanderhebung nicht erreichen.