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116 GfS CH-BL

§ 2 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Definition

Anerkannte Angebote früher Sprachförderung
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§ 2 GfS · Definition

1. Angebote früher Sprachförderung nach diesem Gesetz sind ausschliesslich Angebote, die

a. den Kindern die deutsche Sprache alltagsintegriert und altersgerecht nahebringen;

b. vor dem Kindergarteneintritt stattfinden und mindestens 1 Jahr dauern;

c. sich insbesondere an Kinder richten, welche das in der Verordnung definierte Niveau der deutschen Sprache im Rahmen der Sprachstanderhebung nicht erreichen.

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