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116 GfS CH-BL

§ 1 Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS) - Zweck und Geltungsbereich

Geltungsbereich
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§ 1 GfS · Zweck und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz bezweckt eine bedarfsgerechte Förderung der deutschen Sprache für Kinder vor dem Eintritt in den Kindergarten.

2. Es regelt das selektive Sprachförderobligatorium, die Sprachstanderhebung, die Anerkennung von Angeboten der frühen Sprachförderung sowie die Aufgaben von Kanton und Gemeinden.

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