Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Zuständigkeit

Aufgaben des Kantons
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§ 9 Vo GfS · Zuständigkeit

1. Zuständig für die Umsetzung der kantonalen Aufgaben in der frühen Sprachförderung ist die Sicherheitsdirektion.

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