116.11
CH-BL
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Zuständigkeit
Aufgaben des Kantons
§ 9 Vo GfS · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Umsetzung der kantonalen Aufgaben in der frühen Sprachförderung ist die Sicherheitsdirektion.