§ 8 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Zusätzliche Aufgaben von Gemeinden mit Sprachförderobligatorium
§ 8 Vo GfS · Zusätzliche Aufgaben von Gemeinden mit Sprachförderobligatorium
1. Um die Kostenlosigkeit des Sprachförderangebots gemäss § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023 im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums zu gewährleisten, richten die Einwohnergemeinden mindestens Entschädigungen an Spielgruppen und Kindertagesstätten gemäss den jährlich zu ermittelnden ortsüblichen Tarifen je Betreuungsform aus.
2. Die Einwohnergemeinden können Ausnahmen vom Sprachförderobligatorium vorsehen, insbesondere für Kinder, die
a. sich nur für eine begrenzte Zeit im Kanton aufhalten und nicht im Kanton eingeschult werden sollen; oder
b. einen pädagogisch oder therapeutisch festgestellten Förderbedarf in einem anderen Bereich haben, deshalb auf Fördermassnahmen angewiesen sind und deren Inanspruchnahme nicht in zeitlichem oder fachlichem Einklang steht mit einem Sprachförderobligatorium.