Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Beantragung der Anschubfinanzierung

Aufgaben der Gemeinden
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§ 7 Vo GfS · Beantragung der Anschubfinanzierung

1. Die Einwohnergemeinden können eine Anschubfinanzierung gemäss § 15 dieser Verordnung beim Kanton beantragen. Der Antrag muss bis Ende August des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.

2. Sie nutzen hierfür ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Antragsformular.

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