116.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Beantragung der Anschubfinanzierung
Aufgaben der Gemeinden
§ 7 Vo GfS · Beantragung der Anschubfinanzierung
1. Die Einwohnergemeinden können eine Anschubfinanzierung gemäss § 15 dieser Verordnung beim Kanton beantragen. Der Antrag muss bis Ende August des jeweiligen Kalenderjahres gestellt werden.
2. Sie nutzen hierfür ein vom Kanton zur Verfügung gestelltes Antragsformular.