Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung

Aufgaben der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vo GfS · Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung

1. Die Einwohnergemeinden melden das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten, die nicht an der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023 teilgenommen haben, dem Kanton schriftlich innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Meldung durch den Kanton.

← § 5 Vo GfS Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Kinder mit Sprachförderbedarf § 7 Vo GfS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →