116.11
CH-BL
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung
Aufgaben der Gemeinden
§ 6 Vo GfS · Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung
1. Die Einwohnergemeinden melden das Ergebnis der Kontaktaufnahme mit Erziehungsberechtigten, die nicht an der Sprachstanderhebung gemäss § 7 Abs. 7 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023 teilgenommen haben, dem Kanton schriftlich innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang der Meldung durch den Kanton.