Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.11 CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Anerkennungsverfügung

Aufgaben der Gemeinden
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§ 5 Vo GfS · Anerkennungsverfügung

1. Die Einwohnergemeinden prüfen die für die Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung notwendigen Unterlagen, verfügen die Anerkennung und melden dies dem Kanton.

2. Sie nutzen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen die Checkliste des Kantons.

3. Der Kanton kann die Anerkennung überprüfen.

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