116.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Ansprechstelle frühe Sprachförderung
Aufgaben der Gemeinden
§ 4 Vo GfS · Ansprechstelle frühe Sprachförderung
1. Die Einwohnergemeinden schaffen eine Stelle für die frühe Sprachförderung und die Zusammenarbeit mit dem Kanton, den Angeboten früher Sprachförderung und mit den Erziehungsberechtigten. Sie melden die zuständige Stelle dem Kanton.
2. Die Einwohnergemeinden können die Aufgaben der Ansprechstelle frühe Sprachförderung und die damit verbundenen Kompetenzen an Dritte übertragen.