§ 3 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung
§ 3 Vo GfS · Anerkennung von Angeboten früher Sprachförderung
1. Für die Anerkennung einer Spielgruppe oder Kindertagesstätte als Angebot früher Sprachförderung gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023 gelten kumulativ folgende Voraussetzungen
a. Das Angebot basiert auf einem Sprachförderkonzept.
b. Umgangs- und Betreuungssprache ist vorwiegend Deutsch.
c. Die Sprachförderung wird in den Betreuungsalltag integriert und erfolgt altersgerecht.
d. Das Angebot steht während des Kalenderjahrs während 38 Wochen, mindestens 2-mal pro Woche halbtags mit einer Dauer von je mindestens 2 1/2 Stunden zur Verfügung.
e. Die Betreuung erfolgt nach allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen.
f. Mindestens 1 der im Einsatz stehenden Betreuungspersonen verfügt über eine Weiterbildung in früher Sprachförderung. Die Weiterbildung umfasst mindestens 40 Stunden.
g. Mindestens 1 für die frühe Sprachförderung qualifizierte Person nimmt jährlich an einem kantonal angebotenen Supervisionsangebot teil.
2. Die Anerkennung berechtigt zur Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden im Rahmen eines Sprachförderobligatoriums und zum Erhalt des kantonalen Sockelbeitrags.
3. Der Antrag auf Anerkennung erfolgt bei den jeweiligen Standortgemeinden.
4. Die Anerkennung gilt für jeweils 4 Jahre und muss vor Ablauf dieser Periode neu beantragt werden.
5. Die Antragstellenden sind verpflichtet, die zur Prüfung des Antrags notwendigen Nachweise vorzulegen und für die Anerkennung relevante Änderungen unverzüglich der Gemeinde zu melden.