116.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Angebote früher Sprachförderung
Allgemein
§ 2 Vo GfS · Angebote früher Sprachförderung
1. Allgemeine Angebote früher Sprachförderung sind alle Betreuungs- und Förderangebote, in welchen die Kinder familienextern betreut und gefördert werden.
2. Anerkannte Angebote früher Sprachförderung sind Spielgruppen und Kindertagesstätten, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023 bzw. § 3 dieser Verordnung erfüllen und von der Einwohnergemeinde anerkannt wurden.
3. Im Rahmen von Sprachförderobligatorien müssen die Einwohnergemeinden mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung zusammenarbeiten.