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116.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Angebote früher Sprachförderung

Allgemein
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§ 2 Vo GfS · Angebote früher Sprachförderung

1. Allgemeine Angebote früher Sprachförderung sind alle Betreuungs- und Förderangebote, in welchen die Kinder familienextern betreut und gefördert werden.

2. Anerkannte Angebote früher Sprachförderung sind Spielgruppen und Kindertagesstätten, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung vom 14. September 2023 bzw. § 3 dieser Verordnung erfüllen und von der Einwohnergemeinde anerkannt wurden.

3. Im Rahmen von Sprachförderobligatorien müssen die Einwohnergemeinden mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung zusammenarbeiten.

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