116.11
CH-BL
§ 16 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Datennutzung
Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
§ 16 Vo GfS · Datennutzung
1. Der Kanton kann die für die Sprachstanderhebung genutzten Daten auch zur Auswertung und Publikation der Ergebnisse nutzen, sofern die anonymisierte Auswertung dadurch gewährleistet wird.
2. Die veröffentlichte Statistik kann Angaben zu Geschlecht, Wohnort, Nationalität und Anteil der Kinder mit Sprachförderbedarf enthalten.