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116.11 CH-BL

§ 15 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Anschubfinanzierung

Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
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§ 15 Vo GfS · Anschubfinanzierung

1. Der Kanton unterstützt die Einwohnergemeinden auf Antrag im Rahmen einer Anschubfinanzierung bei dem Auf- und Ausbau von Angeboten früher Sprachförderung.

2. Die Anschubfinanzierung ist befristet auf 3 Jahre und beginnt im 1. Jahr nach der Sprachstanderhebung.

3. Die Anschubfinanzierung wird als Pauschalbeitrag pro Kind mit Sprachförderbedarf in der jeweiligen Einwohnergemeinde ausgerichtet.

4. Der Pauschalbeitrag richtet sich nach der Höhe der insgesamt zur Verfügung stehenden kantonalen Gelder im Rahmen der Anschubfinanzierung.

5. Die Höhe der jährlichen Anschubfinanzierung kann nicht höher sein als der Betrag, den die beantragende Einwohnergemeinde jährlich in die frühe Sprachförderung investiert.

6. Anrechenbar als Gemeindeinvestition in die frühe Sprachförderung sind

a. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Spielgruppen und Kindertagesstätten im Zusammenhang mit früher Sprachförderung;

b. finanzielle Leistungen der Gemeinden an Erziehungsberechtigte im Zusammenhang mit früher Sprachförderung; und

c. weitere finanzielle Aufwände der Gemeinden zum Aus- und Aufbau der Infrastruktur früher Sprachförderung, auch wenn diese an externe Dienstleistende gehen.

7. Der Kanton informiert die Einwohnergemeinden über den jeweiligen Betrag, der ihnen zusteht.

8. Die Auszahlung erfolgt am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

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