§ 13 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Aus- und Weiterbildungsbeiträge
§ 13 Vo GfS · Aus- und Weiterbildungsbeiträge
1. Der Kanton schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildungen in der frühen Sprachförderung Leistungsvereinbarungen ab.
2. Er stellt sicher, dass ausreichend Aus- und Weiterbildungsangebote vorhanden sind, damit Spielgruppen und Kindertagesstätten die Möglichkeit haben, sich anerkennen zu lassen.
3. Der Besuch von kantonal geregelten Aus- und Weiterbildungsangeboten zur frühen Sprachförderung steht im Hinblick auf die Anerkennung allen betreuenden Mitarbeitenden von Spielgruppen und Kindertagesstätten mit Standort im Kanton Basel-Landschaft offen.
4. Der Kanton kann weitere Weiterbildungen durchführen bzw. weitere Aus- und Weiterbildungsangebote subventionieren.
5. Die Subventionen für Aus- und Weiterbildungen durch die Sicherheitsdirektion für frühe Sprachförderung erfolgen subsidiär zu bereits bestehenden Aus- und Weiterbildungssubventionen des Kantons.