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116.11 CH-BL

§ 13 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Aus- und Weiterbildungsbeiträge

Kantonale Beiträge an Angebote früher Sprachförderung
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§ 13 Vo GfS · Aus- und Weiterbildungsbeiträge

1. Der Kanton schliesst mit einem oder mehreren Anbietenden von Aus- und Weiterbildungen in der frühen Sprachförderung Leistungsvereinbarungen ab.

2. Er stellt sicher, dass ausreichend Aus- und Weiterbildungsangebote vorhanden sind, damit Spielgruppen und Kindertagesstätten die Möglichkeit haben, sich anerkennen zu lassen.

3. Der Besuch von kantonal geregelten Aus- und Weiterbildungsangeboten zur frühen Sprachförderung steht im Hinblick auf die Anerkennung allen betreuenden Mitarbeitenden von Spielgruppen und Kindertagesstätten mit Standort im Kanton Basel-Landschaft offen.

4. Der Kanton kann weitere Weiterbildungen durchführen bzw. weitere Aus- und Weiterbildungsangebote subventionieren.

5. Die Subventionen für Aus- und Weiterbildungen durch die Sicherheitsdirektion für frühe Sprachförderung erfolgen subsidiär zu bereits bestehenden Aus- und Weiterbildungssubventionen des Kantons.

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