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116.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Koordination frühe Sprachförderung

Aufgaben des Kantons
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§ 12 Vo GfS · Koordination frühe Sprachförderung

1. Die Sicherheitsdirektion stellt folgende Unterlagen zur Verfügung

a. Checkliste zur Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen;

b. Übersicht über anerkannte Angebote;

c. Antragsformular für den Sockelbeitrag;

d. Antragsformular für die Anschubfinanzierung;

e. Musterreglement für die Einführung eines Sprachförderobligatoriums.

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