Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
116.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Sprachstanderhebung

Aufgaben des Kantons
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§ 11 Vo GfS · Sprachstanderhebung

1. Die Sicherheitsdirektion lädt die Erziehungsberechtigten zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung ein.

2. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, den Fragebogen wahrheitsgemäss und fristgerecht auszufüllen und zurückzusenden.

3. Die Sicherheitsdirektion übermittelt den Einwohnergemeinden die Personendaten derjenigen Kinder, deren Sprachstanderhebung nicht beantwortet wurde.

4. Die Sicherheitsdirektion kann einzelne Aufgaben der Sprachstanderhebung an Einwohnergemeinden oder Dritte übertragen.

5. Die Sicherheitsdirektion informiert Einwohnergemeinden, Erziehungsberechtigte und die Öffentlichkeit in jeweils geeigneter Form über die Ergebnisse der Sprachstanderhebung.

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