116.11
CH-BL
§ 10 Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) - Festlegung des Sprachförderbedarfs
Aufgaben des Kantons
§ 10 Vo GfS · Festlegung des Sprachförderbedarfs
1. Der Regierungsrat orientiert sich bei der Festlegung des Ergebniswerts, ab welchem ein Sprachförderbedarf vorliegt, an der fachlichen Empfehlung der Anbieterin oder des Anbieters der Sprachstanderhebung.
2. Er kann in begründeten Fällen von der Empfehlung abweichen.