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114 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Berichterstattung

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§ 6 Integrationsgesetz · Berichterstattung

1. Die zuständige Direktion untersucht die Entwicklung und Wirksamkeit der Fördermassnahmen und unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge zur Optimierung derselben. Die Ergebnisse der Untersuchung sind regelmässig zu veröffentlichen.

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