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114 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Steuerung, Koordination

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§ 5 Integrationsgesetz · Steuerung, Koordination

1. Der Regierungsrat steuert die kantonalen Integrationsmassnahmen.

2. Die zuständige Direktion koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration und stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher.

3. Die zuständige Direktion bezeichnet den Bundesbehörden eine Ansprechstelle für Integrationsfragen.

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