Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
114 CH-BL

§ 3 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Integrationsgesetz · Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden (Artikel 54 AuG)

1. Die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Artikel 43 - 45 AuG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch kann in einer Integrationsvereinbarung festgehalten werden.

2. Der Grad der Integration wird bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Artikel 34 Absatz 4 AuG) und bei der Ausübung des Ermessens durch die Behörden, insbesondere bei Weg- und Ausweisungen sowie Einreiseverboten, berücksichtigt (Artikel 96 AuG).

← § 2 Integrationsgesetz Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Förderung der Integration § 4 Integrationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →