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114 CH-BL

§ 1 Gesetz über die Einführung der Integrationsbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Integrationsgesetz) - Förderung der Integration

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§ 1 Integrationsgesetz · Förderung der Integration

1. Kanton und Einwohnergemeinden fördern die Integration der Migrationsbevölkerung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG).

2. Die Integrationsförderung setzt mit dem Zuzug ein.

3. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die Diskriminierung von Ausländerinnen und Ausländern wie auch von Einheimischen vermieden und bekämpft wird. Sie streben deren Chancengleichheit an.

4. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass Ausländerinnen und Ausländer bei der Integrationsförderung eine Mitsprache haben und dass Frauen und Männer einander gleichgestellt sind.

5. Der Kanton stellt die Schulung der kantonalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Umsetzung der Fördermassnahmen betraut sind, sicher.

6. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Integrationsförderung.

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