114.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) - Kursanbietende
§ 7 Integrationsverordnung · Kursanbietende
1. Die Information, welche Sprach- und Integrationskurse sowie deren Zertifikate im Sinne von § 6 Abs. 3 Bst. a und b anerkennungswürdig sind und den kantonalen Qualitätsanforderungen entsprechen, ist bei der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, einzuholen.
2. Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Bekanntmachung der anerkannten Kursanbietenden sowie der anerkannten Kurse und Zertifikate.
3. Die Anerkennung der Kursanbietenden und deren Kurse sowie Zertifikate wird von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, regelmässig überprüft.