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§ 6 Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) - Sprach- und Integrationskurse (Art. 54 AuG, § 3 IntegrG[[1]](#articletitle_text_fn_1518333_2_1_c))

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§ 6 Integrationsverordnung · Sprach- und Integrationskurse (Art. 54 AuG, § 3 IntegrG[[1]](#articletitle_text_fn_1518333_2_1_c))

1. Die Verpflichtung zur Absolvierung eines Sprach- oder Integrationskurses hat die Befähigung zur Teilnahme am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben (Art. 4 Absatz 2 AuG) und die Herstellung der Chancengleichheit (§ 1 Absatz 3 zweiter Satz IntegrG) zum Ziel.

2. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht kann Integrationsvereinbarungen abschliessen mit Ausländerinnen und Ausländern

a. die in den Kanton zuziehen und die aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln, oder

b. deren Aufenthaltsbewilligung zu erneuern oder zu verlängern ist und bei denen erhebliche Defizite der Integration im Sinne von § 1 dieser Verordnung vorliegen, insbesondere wenn sie nicht in der Lage sind, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln.

3. Die in der Integrationsvereinbarung festzuhaltenden Einzelheiten können umfassen

a. den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache: Alphabetisierung, zu erlangendes Referenzniveau A1, A2 oder B1 gemäss Europäischem Sprachenportfolio; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Sprachkurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist;

b. den Erwerb von Kenntnissen über das schweizerische Rechtssystem, über die hiesigen gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensbedingungen sowie über die grundlegenden Normen und Regeln, deren Befolgung eine unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes Zusammenleben ist; nachzuweisen durch Vorlegen eines Zertifikats über Absolvierung eines anerkannten Integrationskurses und über bestandenen Test innert einer festgelegten Frist.

4. Die Integrationsvereinbarung ist bei verheirateten und in eingetragener Partnerschaft lebenden Ausländerinnen und Ausländern im Sinne der Kenntnisnahme vom Ehegatten oder der Partnerin bzw. dem Partner unterzeichnen zu lassen.

5. Das Lernpotential der Ausländerinnen und Ausländer ist durch anerkannte Kursanbietende feststellen zu lassen.

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