114.11
CH-BL
§ 4 Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) - Schulung der Kantonalen Mitarbeitenden (§ 1 Abs. 5 IntegrG[[1]](#articletitle_text_fn_1518331_2_1_c))
§ 4 Integrationsverordnung · Schulung der Kantonalen Mitarbeitenden (§ 1 Abs. 5 IntegrG[[1]](#articletitle_text_fn_1518331_2_1_c))
1. Das Personalamt sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden im Umgang mit Ausländerinnen und Ausländern. Das Kursangebot steht gegen Entgelt auch den Mitarbeitenden der Einwohnergemeinden offen.