114.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung) - Information von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 56 Abs. 1 + 2 AuG[[1]](#articletitle_text_fn_1518329_2_1_c), § 1 Abs. 2 IntegrG[[2]](#articletitle_text_fn_1518329_2_2_c))
§ 2 Integrationsverordnung · Information von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 56 Abs. 1 + 2 AuG[[1]](#articletitle_text_fn_1518329_2_1_c), § 1 Abs. 2 IntegrG[[2]](#articletitle_text_fn_1518329_2_2_c))
1. Die Sicherheitsdirektion stellt sicher, dass der Ausländerdienst Baselland für die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, Informationsveranstaltungen anbietet. Im Beisein von dolmetschenden Personen sind insbesondere Informationen über die hiesigen Einrichtungen und Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie über die Angebote zur Integrationsförderung zu vermitteln.
2. Die Sicherheitsdirektion sorgt dafür, dass die in den Kanton zuziehenden Ausländerinnen und Ausländer, die nicht über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, schriftlich und mehrsprachig über die Informationsveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 orientiert werden.