113.14
CH-BL
§ 6 Verordnung über den Heimatschein - Übergangsregelung
§ 6 Verordnung über den Heimatschein · Übergangsregelung
1. Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.