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113.14 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Heimatschein - Übergangsregelung

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§ 6 Verordnung über den Heimatschein · Übergangsregelung

1. Die Bürgergemeinden haben die bei ihnen hinterlegten Heimatscheine sowie ihre Verzeichnisse über die ausgestellten und kraftloserklärten Heimatscheine nachgeführt im Dezember 1999 der Sicherheitsdirektion zu übergeben.

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