113.14
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Heimatschein - Auskunftserteilung
§ 4 Verordnung über den Heimatschein · Auskunftserteilung
1. Das Zivilstandsamt gibt Privaten auf Gesuch den letzten bekannten Aufenthaltsort einer Inhaberin bzw. eines Inhabers eines Heimatscheins bekannt, wenn sie glaubhaft machen, dass diese Angabe zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich ist.