Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.14 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Heimatschein - Aufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Verordnung über den Heimatschein · Aufsicht

1. Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über die Ausstellung der Heimatscheine.

← § 2 Verordnung über den Heimatschein Ausstellung § 4 Verordnung über den Heimatschein →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →