113.14
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Heimatschein - Kraftloserklärung
§ 2 Verordnung über den Heimatschein · Kraftloserklärung
1. ¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.
² Das Zivilstandsamt erklärt verlorene Heimatscheine durch entsprechenden Eintrag im Verzeichnis der ausgestellten Heimatscheine kraftlos.