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113.14 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Heimatschein - Kraftloserklärung

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§ 2 Verordnung über den Heimatschein · Kraftloserklärung

1. ¹ Die Kraftloserklärung eines verlorenen Heimatscheins erfolgt durch das Zivilstandsamt, das ihn ausgestellt hat.

² Das Zivilstandsamt erklärt verlorene Heimatscheine durch entsprechenden Eintrag im Verzeichnis der ausgestellten Heimatscheine kraftlos.

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