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113.13 CH-BL

§ 2 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft - Zuständigkeit

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§ 2 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Basel-Landschaft · Zuständigkeit

1. ...

2. Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der

a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,

b. Ausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen,

c. Sammelausflugsscheine für Schweizerinnen und Schweizer sowie für nicht visumpflichtige Ausländer und Ausländerinnen.

3. Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine auszustellen.

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