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113.12 CH-BL

§ 6 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft - Vollzug

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§ 6 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft · Vollzug

1. Die Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung.

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