113.12
CH-BL
§ 4 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft - Gültigkeitsdauer
§ 4 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft · Gültigkeitsdauer
1. Die Grenzkarte hat eine Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr und berechtigt die Inhaberin und den Inhaber zum mehrmaligen Grenzübertritt.
2. Die Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt (Tagesschein) ist gültig während der Dauer von 2 Tagen (einmaliges Übernachten).
3. Der Kollektiv-Tagesschein berechtigt zum einmaligen Grenzübertritt. Er hat Gültigkeit während 2 Tagen (einmaliges Übernachten).