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113.12 CH-BL

§ 3 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft - Zuständigkeit

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§ 3 Verordnung betreffend die Regelung des Kleingrenzverkehrs zwischen Frankreich und dem Kanton Basel-Landschaft · Zuständigkeit

1. ...

2. Die Leitung der Polizei Basel-Landschaft ist zuständig für das Ausstellen der

a. Grenzkarten für Schweizerinnen und Schweizer,

b. Tagesscheine für schweizerische Staatsangehörige für den einmaligen Grenzübertritt,

c. Kollektiv-Tagesscheine für Grenzübertritte von Gesellschaften.

3. Für die Bewilligungen für das Überschreiten der Grenze ausserhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen und Verkehrsstunden sind die Grenzorgane zuständig.

4. Die Grenzorgane sind ebenfalls berechtigt, Tagesscheine und Kollektiv-Tagesscheine auszustellen.

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