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113.112 BS-BL CH-BL

§ 7 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS-BL) - Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

Erfassung von biometrischen Daten für im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Schweizer Bürgerinnen und Bürger im Kanton Basel-Stadt
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§ 7 Vereinbarung Biometrisierung BS-BL · Abrechnung zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

1. Der Kanton Basel-Stadt überweist dem Kanton Basel-Landschaft die gesamten Einnahmen von Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Basel-Landschaft monatlich.

2. Der Kanton Basel-Landschaft bezahlt für die Nutzung der Räumlichkeiten, der Infrastruktur (z. B. Warteraum, Kasse, sanitäre Anlagen, Reinigung) eine Pauschale. Diese richtet sich nach den Kosten, welche dem Kanton Basel-Stadt entstehen.

3. Der Kanton Basel-Stadt stellt dem Kanton Basel-Landschaft jeweils Anfang des Jahres für das gesamte Jahr Rechnung.

4. Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft legen die Höhe der Pauschale gemeinsam fest.

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