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113.112 BS-BL CH-BL

§ 11 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei der Erfassung von biometrischen Daten für Schweizerpässe (Vereinbarung Biometrisierung BS-BL) - Kündigung

Übrige Bestimmungen
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§ 11 Vereinbarung Biometrisierung BS-BL · Kündigung

1. Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen.

2. Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungspartner unter Beachtung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden.

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